Rechtliche Verankerung
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) legt fest, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist.
Im Jahr 2011 wurde aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) im Hinblick auf die Formen inklusiver Beschulung geändert. In den Artikeln 30a und 30b BayEUG wurden die bewährten Formen kooperativen Lernens als auch neue Formen inklusiver Beschulung beschrieben.