Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs
Im Sinne einer ressourcenorientierten Förderdiagnostik geht es nicht darum, den Fokus ausschließlich auf Auffälligkeiten zu richten. Vielmehr müssen bei der Beobachtung auch Stärken, Interessen und Entwicklungspotenziale wahrgenommen werden, an denen Fördermaßnahmen ansetzen können.
Zuständig für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die entweder als Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD) Lernen an Allgemeinen Schulen im Einsatz sind oder an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion ins Kollegium der Allgemeinen Schule eingebunden sind.
An den beruflichen Schulen werden neben den Lehrkräften für Sonderpädagogik der Förderschulen seit dem Schuljahr 2020/21 Lehrkräfte der beruflichen Schulen eingesetzt, die im Rahmen einer vierjährigen Zweitqualifikation das Lehramt Sonderpädagogik für die Förderschwerpunkte Lernen und emotional-soziale Entwicklung erworben haben.
Sie verfassen für Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 25 Abs. 1 VSO-F einen förderdiagnostischen Bericht, in dem Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Unterstützung beschrieben wird. Dieser setzt eine umfassende Diagnostik voraus, die oft auch eine IQ-Testung umfasst (Einverständniserklärung erforderlich). Für Schülerinnen und Schüler, die trotz Lernschwierigkeiten und -beeinträchtigungen noch lernzielgleich unterrichtet werden können, ist kein förderdiagnostischer Bericht erforderlich.
Um auch diese Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum Berufsabschluss zielgerichtet zu unterstützen, kann in Zusammenarbeit mit allen an der Förderung Beteiligten ein individueller Förderplan ausgearbeitet werden, in dem v. a. Förderziele, -maßnahmen und Verantwortliche erfasst werden.(lernzieldiffernziert)
Wollen Schülerinnen und Schüler eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung besuchen, muss nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG der sonderpädagogische Förderbedarf in einem Sonderpädagogischen Gutachten nachgewiesen werden. Verantwortlich dafür sind Lehrkräfte für Sonderpädagogik an der Förderschule. Im Gegensatz zum Förderdiagnostischen Bericht wird hier neben den Empfehlungen zu Fördermaßnahmen auch eine explizite Förderortempfehlung (z. B. Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen) ausgesprochen. Schülerinnen und Schüler, die ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine offene Klasse der Förderschule besuchen, benötigen kein sonderpädagogisches Gutachten (Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG).