Rechtliche Verankerung
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) legt fest, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist.
Im Jahr 2011 wurde aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) im Hinblick auf die Formen inklusiver Beschulung geändert. In den Artikeln 30a und 30b BayEUG werden sowohl die bewährten Formen kooperativen Lernens als auch neue Formen inklusiver Beschulung beschrieben.
Personen mit spezifischen Sprachentwicklungsstörungen (SES) dürfen nun neben Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch alle Regelschulen aus dem beruflichen Bereich besuchen und werden am jeweiligen Lernort unterstützt (Inklusive Schule / Kooperatives Lernen).
Weitere schulrechtliche Möglichkeiten
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) sieht im Rahmen von individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz vielfältige Möglichkeiten vor. Für weitergehende und vertiefende Informationen (auch zu anderen Förderschwerpunkten, zu dauerhafter Erkrankung bzw. falls eine Lese- und / oder Rechtschreibstörung vorliegt) kann auch die Handreichung „Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz“ des ISB herangezogen werden